Teilhabe
Praktische Teilhabe und Möglichkeit der Umsetzung des jeweils ureigenen Sendungsauftrags aus dem Glauben und ungebremsten Einsatz der persönlichen Charismen/Ressourcen der Glieder des Gottesvolkes setzt praktizierte, authentische, gegenseitige, alltagstaugliche (nicht nur verbale) Anerkennung der Gleichwürdigkeit/Bedeutsamkeit und ermöglichte persönliche Eigen-Verantwortlichkeit voraus (1 Kor 12, 12) - was nicht immer/selten gegeben ist.
Stattdessen: abhängiges Helfersyndrom; Austausch von bislang eigenständigen ehren-amtlichen Gestaltungsträger durch weisungsgebundene, angestellte örtliche Referenten und Koordinierer, die ins Ehrenamt hineinregieren statt zu assistieren.
Vermutlich setzt dies letztlich eine tiefgreifende Überarbeitung der einschlägigen „Leitungs"-can. des CIC voraus. Dies dergestalt, dass der geistliche Dienst strikt vom profanen Dienst getrennt wird (nicht alles was derzeit legal/vorgeschrieben ist, ist im Sinne der Schrift auch legitim, sondern zeit-/situationsbedingt festgesetzt worden). Die „Macht" der ordinierten Geistlichen würde sich auf die Überzeugungsmacht der individuellen persönlichen Tat/Lebensstil (personale Autorität) beschränken, ohne überall und in allen Dingen (ob sachkundig oder nicht) das „letzte" und über alles entscheidende Wort zu haben.
Danach würde jedwede geschäftliche und personelle Managertätigkeit innerhalb der Kirche als mit dem ordinierten Dienst unvereinbar sein (vgl. aktives Politikverbot).
Bei mit voller Hingabe als Glaubensvermittler, Initiator, Motivator, Spiritual, Liturge, Sakramentenverantwortlicher, Brückenbauer, Mit-Lösungssucher der Gemeinde, Seelsorger (Lk 10,1) ist damit gerechter Weise auch das Tagespensum eines Menschen bis zur Neige erschöpft.
Da beiderseits innerhalb der Kirche auf Grund der bisherigen kirchlichen Sozialisation ein nicht mit Schalterdrehung funktionierender derartiger Bewusstseinswandel möglich ist, wäre in einer zeitlich limitierten Übergangsphase dem o.g. Anliegen von genereller transparenter synodaler Entscheidungsfindung mit einem das Entschiedene hierarchisch lediglich „in Kraft zu setzen" gedient.
Bei hierarchischem Widerspruch dies in Kraft zu setzen, wäre dann die transparente, Fakten begründete Rückverweisung zur Neuberatung Folge richtig – ohne selbst eine dies umgehende eigenmächtige Rechtsetzung vorzunehmen.